Die Verfassungsbeschwerde ist eine vom Grundgesetz in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a festgelegte Möglichkeit, die Verletzung von Grundrechten oder eines der in Art. 20 Abs 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG festgelegten Rechte durch den Staat vom Bundesverfassungsgericht feststellen zu lassen. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde sind in den §§ 90 - 96 BVerfGG geregelt.
- Zulässigkeit
- Partei-/Prozessfähigkeit
- Akt der öffentlichen Gewalt (z.B. Urteil).
- Beschwerdebefugnis
- Rechtsschutzbedürfnis
- Rechtswegerschöpfung
- Form und Frist
- Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde kann regelmäßig erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG). Ein Ausnahme macht das Gesetz wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist, oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünden, wenn er auf den Rechtsweg verwiesen würde (§ 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG).
Nicht zum Rechtsweg zählt die Anrufung der Landesverfassungsgerichte.
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG mit einer Frist von einem Monat zu erheben. Wann die Frist beginnt richtet sich nach der Art der angegriffen Entscheidung/Handlung. Siehe dazu § 93 BVerfGG.
Das Bundesverfassungsgericht ist keine sogenannte Superrevisionsinstanz, es entscheidet grundsätzlich selbst über die Annahme von Verfassungsbeschwerden. Eine Verfassungsbeschwerde muss angenommen werden, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn eine Entscheidung zur Durchsetzung des verletzten Rechts notwendig ist (§ 93a BVerfGG).
Werbung:
|