Mit Landesverfassungsgericht wird das Verfassungsgericht eines Landes bezeichnet. Aufgabe des Landesverfassungsgericht ist es die Einhaltung des Landesverfassungsrechts zu kontrollieren. Vor den Landesverfassungsgerichten gibt es regelmäßig die Möglichkeit zur Verfassungsbeschwerde und zur Normenkontrolle.
In Hessen wird das Landesverfassungsgericht als Staatsgerichtshof bezeichnet. Als Verfahren sind die Grundrechtsklage, das Normenkontrollverfahren und das Verfahren bei Verfassungsstreitigkeiten vorgesehen.
Die Grundrechtsklage kann erhoben werden, wenn ein Akt der öffentlichen Landesgewalt die hessische Landesverfassung verletzt (§ 43 Abs. 1 StGHG). Soweit auch das Grundgesetz verletzt wird, kann daneben Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden (Meyer/Stolleis, Staats- und Verwaltungsrecht für Hessen, S. 64).
Für Normenkontrollverfahren ist allein der Staatsgerichtshof zuständig, soweit hessisches Landesrecht gegen die Landesverfassung verstößt. Bei Verstößen von Landesrecht gegen das Grundgesetz ist allein das Bundesverfassungsgericht zuständig. (Art. 100 Abs. 1 GG) Ein Verstoß von Bundesrecht gegen die Landesverfassung ist ausgeschlossen, da hier Bundesrecht bricht Landesrecht gilt.
Für Verfassungsstreitigkeiten ist der hessische Staatsgerichtshof zuständig, soweit sich oberste Landesorgane über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten streiten, die sich aus der hessischen Verfassung ergeben.
Der hessische Staatsgerichtshof hat seinen Sitz in Wiesbaden (Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Luisenstraße 13, 65185 Wiesbaden).
In den anderen Bundesländern gelten in der Regel entsprechende Regelungen.
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