slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (4)
Grundgesetz (GG)
(recht.oeffentlich.staat)
    

Inhalt
             1. Entstehungsgeschichte
             2. Verwaltungsrecht

Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Mit Grundrechten und Staatsorganisationsrecht.

1. Entstehungsgeschichte

Nachdem die Alliierten ihre Grundvorstellungen für die Staatskonzeption mit den Frankfurter Dokumenten den Ministerpräsidenten der deutschen Länder bekannt gegeben hatten, beschlossen diese keine Nationalversammlung sondern nur ein Gremium der Länder mit der Ausarbeitung der Verfassung einzuberufen. Da dies auf Widerspruch der Alliierten stieß, beriefen sie als Mittweg zunächst den Herrenchiemseer Verfassungskonvent ein. Dieser legte die Grundlagen fest, auf deren Basis dann der parlamentarische Rat das Grundgesetz ausgearbeitet hat, welches schliesslich von den Alliierten genehmigt wurde. Das GG trat am Montag den 23. Mai 1949 als Provisorium in Kraft.

Für den Fall der Vereinigung sah das GG zwei Möglichkeiten vor. Zum einen den Weg über eine Neukonstituierung einer gesamtdeutschen Verfassung (Art. 146 GG) und zum anderen die Möglichkeit, dass GG durch Beitritt auf andere Teile Deutschlands zu erstrecken (Art. 23 S. 2 GG a.F.). Man wählte 1990 den zweiten Weg und dehnte das GG auch auf das Gebiet der DDR aus. Damit entfiel die zwingende Notwendigkeit der Neukonstituierung einer gessamtdeutschen Verfassung.

Art. 146 GG sieht weiterhin vor, dass das GG durch eine vom gesamten Volk beschlossene Verfassung ersetzt werden kann. Die nach der Einigung eingesetzte Verfassungskommission hat nur Änderungen beschlossen, die 1994 dann zum Teil vom Bundestag mit 2/3-Mehrheit umgesetzt wurden. Damit besteht immer noch die in Art. 146 vorgesehene Möglichkeit einer Neukonstituierung. An der Qualität des GG als deutsche Verfassung ändert dies allerdings nichts. Der Souverän (= Volk) kann immer und auch ohne ausdrückliche Anordnung jede Verfassung ersetzen.

2. Verwaltungsrecht

Für das allgemeine Verwaltungsrecht sind insbesondere Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 relevant. Art. 1 Abs. 3 GG bindet die Verwaltung an die Grundgesetze, Art. 20 Abs. 3 GG bindet die Verwaltung an Gesetz und Recht. Die Bindung an Gesetz und Recht wird konkretisiert durch die Grundsätze von Vorbehalt und Vorrang des Gesetzes. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Totalvorbehalt, Staatsorganisationsrecht * Mehrheit, relative/qualifizierte * Demokratieprinzip * Landesverfassungsgerichte * Verwaltungsrecht, Quellen * Abstruse/absurde Verschwörungstheorien * parlamentarischer Rat * Konstution * GG * Homogenitätsklausel * Normenhierarchie * Verfassung * Präambel * Abendroth, Wolfgang * Bundesgerichte/Oberste Gerichtshöfe * Volksentscheid * Freiheitlich demokratische Grundordnung (FDGO) Werbung: