Mit Treuhandsverhältnis wird ein Verhältnis bezeichnet bei dem der Treuhänder (= Treunehmer) vom Treugeber mehr Rechtsmacht übertragen bekommt als er im Innenverhältnis ausüben darf. Man unterscheidet dabei zwischen der Verwaltungstreuhand (= uneigennützigen Treuhand, z.B. Inkassozession) und der Sicherungstreuhand (eigennützige Treuhand). Die Verwaltungstreuhand dient den Zwecken des Treugebers, die Sicherungstreuhand dient der Sicherung einer Forderung des Treuhänders.
Betrifft das Treuhandsverhältnis Eigentum, spricht man auch von Treuhandseigentum. D.h. der Treuhänder hat nach aussen hin die unbeschränkte Rechtsstellung als Eigentümer, unterliegt im Innenverhältnis zum Treugeber aber Beschränkungen. Beispiel: Sicherungsübereignung.
Entsprechendes gilt für subjektive Rechte wie Forderungen. Wird z.B. einer Bank zur Sicherung eines Darlehens, eine Forderung übertragen, hat die Bank im Aussenverhältnis die Verfügungsbefugnis über die Forderung. Im Innenverhältnis zum Darlehensnehmer ist sie aber darauf beschränkt, die Forderung nur zu Sicherung des Darlehens einzusetzen.
Bei der Verwaltungstreuhand kann nur der Treugeber Drittwiderspruchsklage erheben, z.B. bei Vollstreckung in das Treuhandseigentum. Bei der Sicherungstreuhand können dagegen Treugeber und Treunehmer (str.) mit Drittwiderspruchsklage vorgehen.
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