Mit Anderkonto wird ein Konto bezeichnet, dass ein Anwalt oder Notar auf eigenen Namen mit Verfügungsbefugnis treuhänderisch für einen Dritten führt. Das Anderkonto ist vor Pfändungen durch Gläubiger des Anwalt oder Notars geschützt.
Notarielle Notarandernkonten sind nur im Ausnahmefall zulässig.
Bei dem Verlust eines Grundschuldbriefes und einem Immobilienverkauf ist die Nutzung eines Notaranderskontos für den Kaufpreisteil der zur Sicherung des Grundschuldbetrages während des Aufgebotsverfahrens dient zulässig.
Muster 5045423
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