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Trennungsunterhalt
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Inhalt
             1. Bedarf
             2. Erwerbsobliegenheit
             3. Begrenzung
             4. Verzicht
             5. Zuständigkeit

Als Trennungsunterhalt wird der Unterhalt bezeichnet, der gemäß § 1361 BGB nach Trennung bis zur Scheidung vom wirtschaftlich stärkeren Ehegatten an den anderen Ehegatten zu zahlen ist, wenn dieser seinen aus den ehelichen Lebensverhältnissen sich ergebenden Bedarf nicht selbst decken kann (Vgl. Wendl/Staudigl Unterhaltsrecht § 4 Rn. 3).

Dabei gilt der Grundsatz, dass während des Trennungsjahres die Verhältnisse und Rollenverteilung der Ehe aufrecht erhalten werden dürfen.

Beispiel: A und B sind seit 2005 verheiratet ohne Kinder. Der B war immer zu Hause und hat der gutverdienenden A den Haushalt geführt. Im Jahr 2008 lernt B den vier Jahre jüngeren C kennen und verlässt A um künftig alleine zu leben. B hat hier für das Trennungsjahr einen Anspruch auf Trennungsunterhalt.

1. Bedarf

Der Bedarf richtet sich nach den Verhältnissen der Ehezeit, hier ist allerdings auch die sog. Sättigungsgrenze zu berücksichtigen.

Der Bedarf wird aus dem Einkommen des Pflichtigen nach dem Halbteilungsgrundsatz ermittelt. Zugrunde gelegt wird das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate. Ist innerhalb dieser 12 Monate ein deutlicher Einkommensrückgang zu verzeichnen, so ist eine Beschränkung auf die Monate mit niedrigerem Einkommen nur möglich, wenn das höhere Einkommen allein vor der Trennung bezogen wurde, so dass der Vorteil dieser Monate bereits durch das Zusammenleben verbraucht wurde (OLG Frankfurt v. 4.6.2003 Az. 1 WF 64/03).

2. Erwerbsobliegenheit

Eine Erwerbsobliegenheit tritt nicht sofort mit Trennung ein. D.h. war der Unterhaltsberechtigte während der Ehezeit nicht erwerbstätig, kann er diesen Zustand noch für das Trennungsjahr aufrecht erhalten. Bei kurzer Ehedauer kann die Obliegenheit früher bei sehr langer erst nach zwei Jahren eintreten (BGH, NJW 2001, 973).

3. Begrenzung

Auch beim Trennungsunterhalt kommt eine Begrenzung nach § 1578b BGB in Frage. Die Befristung ist dagegen umstritten.

4. Verzicht

Auf Trennungsunterhalt kann wegen der personalen Fürsorgepfichten während bestehender Ehe nicht verzichtet werden. Das gilt nicht für den nachehelichen Unterhalt. Wird in einem Vertrag auf beide Unterhaltsarten verzichtet, ist nur der Verzicht auf den Trennungsunterhalt unwirksam (OLG Koblenz Az. 13 WF 984/06).

Unterschreitung von 20 % als noch grundsätzlich angemessen, 33 % dagegen nicht mehr (BGH FamRZ 2015, 2131, Rn. 17 - 22).

5. Zuständigkeit

Solange keine Ehesache anhängig ist, ist das gemäß §§ 621 II 2 ZPO das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Pflichtigen zuständig, bei Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht der Ehesache. Der Trennungsunterhalb bleibt dabei aber isoliertes Verfahren.

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Auf diesen Artikel verweisen: Splittingvorteil * Auskunftsanspruch, Unterhalt * Unterhaltsverzicht * Betreuungsbonus Werbung: