|
Ein Betreuungsbonus wird dem Unterhaltspflichtigen gewährt, der neben seiner Berufstätigkeit zusätzlich die Kinder versorgt. Der Bonus ist vom Nettoeinkommen bei der Berechnung von Trennungs- oder nachehelichem Unterhalt abzuziehen.
Neben den konkret nachgewiesenen Aufwendungen für die Kinderbetreuung kann darüber hinaus eine Pauschale geltend bis zu 200,- € geltend gemacht werden.
Beispiel: Nach der Trennung verbleiben die Kinder bei der A, die einen Vollzeitjob hat. B ist arbeitslos. Damit hat B grundsätzlich Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Werbung:
| |