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Von Selbstmord oder Selbsttötung spricht man, wenn ein Mensch sich aus frei verantwortlichem Entschluss selbst das Leben nimmt.
Die Selbsttötung ist nach deutschem Recht straffrei, da die Straftaten gegen das Leben immer gegen ein anderen gerichtet sein müssen. Ein Recht zur Selbsttötung wird von der überwiegenden Meinung in Lehre und Rechtsprechung aber abgelehnt (vgl. BGH 6, 147, 153).
Da die Selbsttötung straffrei ist, kann es auch keine strafbare Teilnahme (Beihilfe/Anstiftung) zur Selbsttötung geben. Allerdings kommt eine Täterschaft in Frage.
Der BGH hat entschieden, dass eine andere Person ab dem Zeitpunkt der Hilfsbedürftigkeit des Suizidenten eine Rettungspflicht hat, deren Verletzung bei Personen in Garantenstellung (z.B. Angehörige) zu einer täterschaftlichen begangenen Tötung durch Unterlassen und für andere Personen zu einer unterlassenen Hilfeleistung führt (BGH 2, 150).
Beispiel: A will sich umbringen, da er aber zu alt ist, braucht er Hilfe. Daher besorgt ihm seine Ehefrau Schlaftabletten, die sie ihm in mehreren Gläsern mit Wasser auflöst. Nachdem A die aufgelösten Tabletten ohne Hilfe der B zu sich genommen hat, verliert er das Bewusstsein. Jetzt hat die B die Pflicht alles zur Rettung des A zu unternehmen, da sie sich sonst als Garantin einer Tötung durch Unterlassen strafbar macht.
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