Von Selbsthilfe spricht man, wenn ein Bürger seine bestrittenen Rechte unter Umgehung der staatlichen Mittel (Klage => Urteil => Zwangsvollstreckung) auf eigene Faust durchsetzt. Selbsthilfe ist nur im Ausnahmefall zulässig, wird sie trotzdem ausgeübt spricht man auch von Selbstjustiz.
Gemäß § 229 BGB ist Selbsthilfe zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht zu erhalten ist, aber die Gefahr besteht, dass ohne sofortiges Handeln die Verwirklichung eines Anspruchs erschwert oder vereitelt wird.
Im besonderen Teil gibt es zudem Selbsthilferechte in den §§ 562b, 859 und 1029 BGB.
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