Von einer Ausweiskontrolle spricht man, wenn der Personalausweise einer Person zur Feststellung ihrer Identität oder anderer auf dem Ausweis vermerkter Daten verlangt wird. Gegenüber zuständigen Beamten besteht Ausweispflicht.
Private haben grundsätzlich kein Recht eine Ausweiskontrolle durchzuführen. Allerdings ist es möglich die Ausweiskontrolle zur Voraussetzung für einen Vertragsschluss zu machen (z.B. vor dem Verkauf von Alkohol oder dem Einlass in eine Diskothek).
Weiterhin kann im Rahmen des Festnahmerechts für Jedermann nach § 127 Abs. 1 StPO von einem auf frischer Tat Angetroffenen, die Identifizierung, z.B. durch Vorzeigen des Ausweises verlangt werden. Kommt der Täter der Aufforderung nicht nach, darf man ihn bis zum Eintreffen der Polizei festhalten, ihn aber nicht zur Herausgabe des Ausweises zwingen. Im Zivilrecht gibt das Selbsthilferecht nach § 229 BGB eine entsprechende Befugnis, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
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