Mit vorläufiger Festnahme bezeichnet man eine Festnahme für die noch kein richterlicher Haftbefehl vorliegt. Die vorläufige Festnahme ist gemäß § 127 Abs. 1 StPO durch jedermann zulässig, wenn jemand auf frischer Tat ertappt wird und fluchtverdächtig ist (§ 127 Abs. 1 StPO). Es ist allerdings eine unverzügliche Übergabe an die Polizei notwendig. Unterbleibt dies kann die vorläufige Festnahme in eine strafbare Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB umschlagen.
Die Beamten der Polizei und die Staatsanwaltschaft sind darüber hinaus gemäß § 127 Abs. 2 zur vorläufigen Festnahme ohne Haftbefehl befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haft- oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
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