Eine Festnahme wird grundsätzlich aufgrund eines Haftbefehls vorgenommen. Ausnahme ist die vorläufige Festnahme.
Eine Festnahme ist gemäß § 229 BGB im Wege der Selbsthilfe jedermann erlaubt, wenn ein Verpflichteter der Flucht verdächtig ist. Der so Festgenommene muß unter Beantragung persönlichen Arrests unverzüglich dem Amtsrichter vorgeführt werden
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