Mit Haftbefehl wird eine richterlicher Anordnung zur Inhaftierung einer Person bezeichnet.
Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für den Erlass des Haftbefehls gemäß § 125 StPO das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder in dessen Bezirk der Beschuldigte sich aufhält. Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, dass mit der Sache befasst ist. D.h. je nach Schwere der Tat entweder das Amts-, Land- oder Oberlandesgericht.
Der Haftbefehl kann für die Untersuchungshaft (Untersuchungshaftbefehl) und vom Vollstreckungsgericht für den Strafvollzug (Vollstreckungshaftbefehl) erlassen werden.
Der Inhalt des Untersuchungshaftbefehls ist in § 114 StPO festgelegt.
Gegen den Haftbefehl kommen zwei Rechtsmittel in Frage: Die Haftprüfung beim Ermittlungsrichter (§ 117 StPO) oder die Beschwerde zum Ermittlungsrichter, der, wenn er nicht abhilft, die Beschwerde dann dem Beschwerdegericht vorlegen muss (§ 306 StPO). Grundsätzlich hat der Verteidiger hier die freie Wahl. Als Richtschnur kann aber gelten: Handelt es sich um Tatsachenfragen ist die Haftprüfung nahe liegend, handelt es sich um reine Rechtsfragen ist die Beschwerde das passende Mittel.
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