Mit Beschwerde wird in der StPO das gegen alle Entscheidungen der Gerichte im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse unbefristet zulässig Rechtsmittel bezeichnet (§ 304 StPO). Die Beschwerde ist allerdings ausgeschlossen bei Entscheidungen die der Urteilsfällung vorausgehen, soweit es sich nicht um Entscheidungen über Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, vorläufiges Berufsverbot, Festsetzung von Ordnungs- und Zwangsmitteln sowie Entscheidungen von denen Dritte betroffen sind geht (§ 305 StPO).
Zuständig für Beschwerden gegen Entscheidungen des AG ist das LG (§ 73 Abs. 1 GVG) für Entscheidungen des LG das OlG (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG) und gegen Entscheidungen des OLG der BGH (§ 135 Abs. 1 GVG).
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde nur in den Fällen des § 310 Abs. 1 StPO (u.a. Verhaftungen und einstweilige Unterbringungen) zulässig.
Die sofortige Beschwerde unterscheidet sich von der Beschwerde dadurch, dass sie nur in den vom Gesetz bezeichneten Fällen einschlägig ist, dass sie innerhalb der Wochenfrist des § 311 StPO eingelegt werden muss und das der judex a quo grundsätzlich keine Befugnis zur Abhilfe hat (Ausnahme Entscheidung beruht auf fehlender Anhörung).
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