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Schuldrecht besonderer Teil
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Als "besonderer Teil" des Schuldrechts wird der Teil des BGB bezeichnet, der verschiedene Schuldverhältnisse gesetzlich ausgestaltet. Im Einzelnen sind dort geregelt:

  1. Kaufvertrag, §§ 433 - 479 BGB
  2. Tauschvertrag, § 480 BGB
  3. Teilzeit-Wohnrechtsverträge, §§ 481 - 487 BGB.
  4. Darlehensvertrag §§ 488 - 507 BGB
  5. Schenkung, §§ 516 - 534
  6. Mietvertrag
  7. Pachtvertrag
  8. Leihe
  9. Sachdarlehen §§ 607 ff. BGB
  10. Dienstvertrag
  11. Werkvertrag
  12. Mäklervertrag
  13. Auslobung
  14. Auftrag
  15. Geschäftsführung ohne Auftrag
  16. Verwahrung
  17. Einbringung von Sachen bei Gastwirten
  18. Gesellschaft
  19. Gemeinschaft
  20. Leibrente
  21. Unvollkommene Verbindlichkeiten
  22. Vergleich
  23. Schuldversprechen/Schuldanerkenntnis
  24. Vorlegung von Sachen
  25. Ungerechtfertigte Bereicherung
  26. Unerlaubte Handlung
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