Von Schonvermögen spricht man bei Vermögen, dass bei staatliche Leistungen deren Gewährung vom Einkommen/Vermögen des Antragstellers abhängig ist, unberücksichtigt bleibt.
Bei Prozesskostenhilfe liegt das Schonvermögen, dass nicht zur Deckung der Prozesskosten herangezogen werden muss, entsprechend § 115 Abs. 3 ZPO iVm § 1 SGB XII bei 5.000,- für den Antragsteller zuzügl. je 500,- je unterhaltsberechtigte Person. Die Beträge wurden zum 1.4.2017 angepasst.
Siehe Elternunterhalt.
Seit 1.4.2017 liegt das Schonvermögen im Rahmen des Bezugs von Sozialhilfe bei 5.000,- Euro (vorher 2.600,-) zzgl. 500,- für jede unterhaltsberechtigte Person.
Hier gibt es altersabhängige Freibeträge (150,- pro Lebensjahr).
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