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Sozialleistungen, Regress
(recht.oeffentlich)
    

Wird der Hauptverdiener einer Ehe zum Pflegefall und übersteigen die Kosten für eine Heimunterbringung/Pflege sein Einkommen, sind die Gatten sozialhilferechtlich als Bedarfsgemeinschaft zu betrachten und dieser Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung der Heimkosten Zahlungen in Höher der offene Heimkosten/Pflegekosten zu leisten. Die Bedarfsgemeinschaft muss ihr gesamtes Einkommen und Vermögen (unter Berücksichtigung des Schonvermögens) dafür einsetzen.

Unterhaltsrechtlich sind die Verwandten (z.B. Kinder) des Alleinverdiener aber nur dazu verpflichtet den Bedarf des Berechtigten (Vaters) zu decken wozu widerum nicht eigene Unterhaltspflichten des Vaters zählen. D.h. kann der Bedürftige aus seinem Einkommen zwar seinen eigenen Bedarf decken aber nicht seine Unterhaltspflichten erfüllen können die Verwandten nicht vom Sozialhilfeträger auf übergegangenen Elternunterhalt Vater in Anspruch genommen werden. Der ungedeckte Bedarf liegt in diesem Fall bei dem anderen Gatten.

Dazu: BGH Urt. v. 7. 7. 2004 - XII ZR 272/02 (Vorinstanz: OLG Hamm).

Die an den nichtpflegebedürftigen Teil gezahlte Leistung kann sozialrechtlich wiederum als Altenhilfe einzustufen sein (§ 71 SGB XII), für die ein Regress gegen die Kinder nicht vorgesehen ist (?).

Im umgekehrten Fall, der nicht verdienende Teil wird pflegebedürftig, ändert sich an der sozialrechtlichen Betrachtung nichts. Auch hier besteht eine Bedarfsgemeinschaft mit ungedecktem Bedarf. D.h. der verdienende Ehegatte muss ein gesamtes Einkommen und Vermögen einsetzen. Dem kann er nur durch eine Trennung im Familienrechtlichen Sinn entgehen, wofür die räumliche Trennung nicht ausreicht.

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