Im Rahmen des Verwandtenunterhalts sind minderjährige Kinder nicht zur Verwertung eines Vermögens, d.h. zum Verbrauch des Vermögensstammes verpflichtet. Vermögenserträge (Zinsen) müssen allerdings erzielt und auch für den Unterhalt eingesetzt werden
(§ 1602 Abs. 1 BGB.
Volljährige Kinder, auch privilegierte Volljährige müssen einen Vermögensstamm vorrangig verwerten (Vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 12.03.2012 Az. II-4 UF 232/11; OlG München FamRZ 1996, 1433).
OLG Zweibrücken:
"Ein volljähriges, studierendes Kind hat sein Vermögen sukzessive zur Deckung seines Lebensbedarfs einzusetzen und darf das Vermögen nicht anderweit verbrauchen. Bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheit muss es sich so behandeln lassen, als ob noch Vermögen vorhanden wäre und bedarfsdeckend eingesetzt werden könnte." (Beschl. vom 16.10.2015 Az. 2 UF 107/15)
Nicht verwertet werden muss der sog. Notgroschen. Über dessen Höhe gibt es in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen (OLG Köln, Urteil vom 14. 8. 1998 - 4 UF 251/97: ca. 10.000,- DM). Als Maßstab kann aber das sozialhilferechtliche Schonvermögen herangezogen werden.
Das gleiche gilt für unterhaltsbedürftige Eltern gegenüber ihren Kindern.
Fließt ein Erlös aus Hausverkauf beiden Gatten zu, so ist der Unterhaltsberechtigte nicht zur Verwertung dieses Erlöses für seinen Unterhalt verpflichtet (Palandt zu § 1577 Rn. 31).
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