Mit Schiedsgericht werden private Gerichte bezeichnet, die aufgrund
freiwilliger Unterwerfung der Parteien unter ihre Gerichtsbarkeit (sog. Schiedsvereinbarung), die ihnen
vorgelegten Rechtsstreitigkeiten mittels verbindlichem Schiedsspruch entscheiden. Vom Schiedsgericht ist der Schiedsmann zu
unterscheiden.
Die ZPO regelt das Schiedsrichterliche Verfahren, und die Möglichkeiten
der Aufhebung eines Schiedsspruches in den §§ 1029 - 1066 ZPO.
Wird eine Forderung abgetreten die aus einem Vertragsverhältnis entstanden ist, für das eine Schiedsvereinbarung getroffen wurde, so wirkt die Schiedsvereinbarung auch noch für und gegen den Zessionar (BGHZ 71, 162, 165).
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