Gemäß § 1029 ZPO eine Vereinbarung zwischen mehreren Parteien mit dem
Inhalt alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen, der
Entscheidung eines Schiedsgerichts zu
unterwerfen.
Das Gesetz akzeptiert von der Form die Möglichkeit einer selbständigen
Schiedsvereinbarung (= Schiedsabrede), und die Möglichkeit einer
Schiedsvereinbarung in einer Klausel in einem Vertrag (= Schiedsklausel).
Siehe dazu § 1029 Abs. 2 ZPO.
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