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Prozesshindernisse/Zulässigkeitsrüge, Zivilprozess
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. Rügefrist

Mit Prozesshinderniss wird eine Zulässigkeitsvoraussetzungen bezeichnet, die nur im Interesse einer Partei besteht, und deren Fehlen nur bei Zulässigkeitsrüge (= echte prozesshindernde Einrede) durch eine Partei vom Gericht berücksichtigt wird.

1. Rügefrist

Zulüssigkeitsrügen sind gemäß § 282 Abs. 3 ZPO vorzutragen, bevor mit der mündlichen Verhandlung begonnen wird. Hat das Gericht gemäß § 275 Abs. 1 ZPO oder § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, müssen die Zulässigkeitsrügen innerhalb dieser Frist erbracht werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Zulässigkeit der Klage, Zivilprozess * bar * Präklusion gemäß § 296 Abs. 3 ZPO * Zulässigkeitsrüge * Prozessvoraussetzungen im Zivilprozess * Einrede der fehlenden Kostenerstattung Werbung: