Mit Prozesshinderniss wird eine Zulässigkeitsvoraussetzungen bezeichnet, die nur im Interesse einer Partei besteht, und deren Fehlen nur bei Zulässigkeitsrüge (= echte prozesshindernde Einrede) durch eine Partei vom Gericht berücksichtigt wird.
Zulüssigkeitsrügen sind gemäß § 282 Abs. 3 ZPO vorzutragen, bevor mit der mündlichen Verhandlung begonnen wird. Hat das Gericht gemäß § 275 Abs. 1 ZPO oder § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, müssen die Zulässigkeitsrügen innerhalb dieser Frist erbracht werden.
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