Verbindliche Entscheidung eines Schiedsgerichts, die nur unter den sehr engen
Voraussetzungen des § 1059 ZPO von einem staatlichen Gericht wieder
aufgehoben werden kann.
Gemäß § 1055 ZPO hat der Schiedsspruch grundsätzlich die Wirkung eines
rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
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