Von Rechtsnachfolge spricht man bei einem vom Rechtsvorgänger
abgeleiteten Rechtserwerb. Der Gegensatz dazu ist der
originäre
Rechtserwerb.
Man unterscheidet die Einzelrechtsnachfolge, wie sie im Sachenrecht
üblich ist und die Gesamtrechtsnachfolge, wie sie z.B. vom Gesetz für den
Erbfall angeordnet wird (§ 1922 BGB).
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