Von einer Gesamtrechtsnachfolge spricht man, wenn eine Person nicht nur einzelne Rechte von einer anderen Person, sondern unmittelbar das gesamte Vermögen mit allen Rechten und Verpflichtungen übernimmt. Eine Gesamtrechtsnachfolge ordnet z.B § 1922 BGB für den Erbfall an. Außerhalb des Erbrechts findet man die Gesamtrechtsnachfolge noch bei der Fusion von Kapitalgesellschaften.
Von der Gesamtrechtsnachfolge ausgenommen sind, dies sog. höchstpersönlichen Rechtsbeziehungen, wie z.B. die Ehegattenstellung.
Werbung:
|