Mit Polizeipflicht wird die Pflicht bezeichnet, den von den Polizei- und Gefahrabwehrbehörden festgestellten Anordnungen nachzukommen. Polizeifplichtige Personen werden grundsätzlich auch als Störer bezeichnet.
Eine Polizeipflicht kann man grundsätzlich durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge ausgelöst bzw. übertragen werden. Dabei ist zwischen der Rechtsnachfolge in eine konkrete und eine abstrakte Polizeipflicht zu unterscheiden. Weiter ist zwischen der Rechtnachfolge in die Polizeipflicht eines Verhaltensstörers und Zustandsstörers zu unterscheiden.
Von einer konkreten Polizeipflicht spricht man, wenn die Behörden bereit einen Verwaltungsakt erlassen und damit die Pflicht konkretisiert haben.
Beispiel (Verhaltensstörer:) A kippt mehrere alte Autoreifen auf ein Grundstück am Ortsrand, dessen Eigentümer seit geraumer Zeit unbekannt verzogen ist. Die zuständige Behörden fordert A unter Androhung von Zwangsmitteln auf die Reifen wieder zu beseitigen. Nach Zustellung und Kenntnisnahme verstirbt A. Die Behörde will jetzt As Sohn B für die Beseitigung in Anspruch nehmen.
Beispiel (Zustandsstörer): A ist Eigentümer eines Garten in dem eine alte Fichte steht, die droht auf die anliegende Straße zu fallen. Die zuständige Behörde erläßt vor dem Tod des A eine entsprechende Beseitigungsverfügung mit Zwangsmittelandrohung, die sie nach dem Tod gegen seinen Sohn B vollstrecken will.
In beiden Beispielen handelt es sich um eine Gesamtrechtsnachfolge in eine konkretisierte Polizeipflicht. Die konkretisierte Polizeipflicht gehört nach h.M. zu den Nachlassverbindlichkeiten des § 1967 Abs. 1 BGB die gemäß § 1922 BGB auf den Erben übergehen.
Beispiel: A ist Eigentümer eines Garten in dem eine alte Fichte steht, die droht auf die anliegende Straße zu fallen. Die zuständige Behörde erläßt eine entsprechende Beseitigungsverfügung mit Zwangsmittelandrohung. Danach verkauft und übereignet A das Grunstück an C.
Hier kommt eine Einzelrechtsnachfolge in eine konkrete Polizeipflicht in Frage. Da die konkretisierte Polizeipflicht aber nicht eine bestimmte Sache sondern nur eine bestimmte Person trifft geht diese nicht mit der Sache über (strittig). Die Behörde hat in diesen Fällen aber jederzeit die Möglichkeit an den Einzelrechtsnachfolger einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen, da die abstrakte Polizeipflicht ohne weiteres auf den neuen Eigentümer übergeht (siehe unten).
Von einer abstrakten Polizeipflicht spricht man, wenn jemand für die Beseitigung einer Gefahr veranwortlich ist. In diesen Fällen ist die Behörde berechtigt einen Verwaltungsakt zur Gefahrenabwehr zu erlassen, hat ihn aber noch nicht erlassen.
Beispiel (Verhaltensstörer:) A kippt mehrere alte Autoreifen auf ein Grundstück am Ortsrand, dessen Eigentümer seit geraumer Zeit unbekannt verzogen ist. Die Behörde handelt erst nachdem A verstorben ist.
Hier liegt eine abstrakte Polizeipflicht des A als Verhaltensstörer vor. Diese geht nach hM auch auf den Gesamtrechtnachfolger über, so dass die zuständige Behörde gegen den Sohn des A vorgehen kann. Nach anderer Ansicht widerspricht dies den gesetzlich vorgesehenen Störerbegriffen und ist nur zulässig wenn im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, wie z.B. in § 4 Abs. 3 S. 1 BBSchG.
Eine Einzelrechtsnachfolge kommt bei Verhaltensstöreren nicht in Betracht.
Beispiel (Zustandsstörer): A ist Eigentümer eines Garten in dem eine alte Fichte steht, die droht auf die anliegende Straße zu fallen. Die Behörde handelt erst nach dem A das Grundstück veräußert hat.
Hier ergibt sich die abstrakte Polizeipflicht schon daraus, dass der Rechtsnachfolger selbst zum Zustandsstörer wird. Daher spielt es auch keine Rolle, ob es sich um Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge handelt.
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