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§ 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-1)
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(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Erbfall * Polizeipflicht/Polizeipflichtige * Gesamtrechtsnachfolge * Erbteil * Nacherbe/Vorerbe * Erbfolge Werbung: