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Rechtsanwältin/Rechtsanwalt*
(recht.allgemein und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Zulassung
             2. Standesrecht
             3. Vergütung

Mit Rechtsanwältin wird die berufene und unabhängige Vertreterin und Beraterin in allen Rechtsangelegenheiten bezeichnet (§ 3 BRAO). Sie ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und unterliegt keinen Weisungen, weder staatlicherseits noch von Mandanten. Entsprechend gilt für Anwältinnen das Gebot sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung der Rechtsanwältin erfordert, würdig zu erweisen (§ 43 BRAO).

Jeder hat das Recht sich in Rechtsangelegenheiten durch eine Rechtsanwältin vertreten zu lassen (§ 3 Abs. 3 BRAO). Die Rechtsbeziehung zwischen der Rechtsanwältin und dem Mandanten ist durch einen Anwaltsvertrag geregelt, der dogmatisch als Geschäftsbesorungsvertrag einzustufen ist. Die Vergütung der Anwältin richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Die Anwältin haftet bei fehlerhafter Prozessführung nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung (§§ 280, 241 BGB). Die Ansprüche werden in einem sog. Regressprozess durchgesetzt. Jede Anwältin ist für solche Fälle über eine Anwaltshaftpflichtversicherung versichert.

1. Zulassung

Seit dem Jahr 2000 wird die Zulassung zur Anwaltschaft von den Rechts­anwalts­kammern geregelt. Die Anwältin wird auf Antrag von der zuständigen Rechts­anwalts­kammer in ihrem Bezirk zugelassen (§ 12 BRAO).

Mit Erteilung der Zulassung darf sie bei allen Amts-/Land- und Oberlandesgerichten auftreten (§ 78 Abs. 1 ZPO). Die frühere Regelung der speziellen Zulassung zum LG und OLG ist damit entfallen. Für das Auftreten vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ist eine gesonderte Zulassung zum BGH erforderlich, die nur erhalten kann, wer durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof benannt wird (§ 164 ff BRAO).

2. Standesrecht

Das Standesrecht ist in der BORA geregelt. Die BORA wird von den Vertretern der in den Kammern organisierten Rechtsanwaltschaft beschlossen.

3. Vergütung

Die Vergütung der Rechtsanwältin erfolgt nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz oder aufgrund von Honorarvereinbarungen (§ 21 BORA).

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Auf diesen Artikel verweisen: Anwaltsvertrag/Rechtsanwaltsvertrag * Rechtsanwalt * Anwaltshaftung/Anwaltsregress * Rechtsanwalt, Pflichten * § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen * Kostenvorschuss Werbung: