Werden ein oder mehr Straftatbestände durch verschiedene Handlungen
verletzt, so spricht man bei der Strafbildung hinsichtlich ihres
Verhältnisses zueinander von Realkonkurrenz. Liegt Realkonkurrenz vor, so
wird gemäß § 53 StGB aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet.
Voraussetzung für die Realkonkurrenz ist zunächst das Vorliegen von Handlungsmehrheit zwischen den betroffenen Tatbeständen. Im nächsten Schritt sind, dann die mitbestraften Vor- und Nachtaten auszuscheiden. Die verbleibenden Tatbestände bleiben in Realkonkurrenz zueinander bestehen, und dienen als Grundlage zur Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 53 StGB.
Der Gegenbegriff ist die Idealkonkurrenz.
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