Von Handlungsmehrheit spricht man, wenn mehrere Tatbestände durch mehrere Handlungen verwirklicht wurden. Dogmatisch ist das immer dann der Fall, wenn keine der Varianten der Handlungseinheit anwendbar ist.
Auf diesen Artikel verweisen: Realkonkurrenz/Tatmehrheit * prozessualer Tatbegriff * Gesetzeskonkurrenz