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Werden mehrere Straftatbestände durch dieselbe Handlung verletzt,
spricht man bei der Strafbildung hinsichtliches ihres Verhältnisses
zueinander von Idealkonkurrenz. Liegt Idealkonkurrenz vor, so wird gemäß §
52 StGB nur auf eine Strafe erkannt.
Voraussetzung für die Idealkonkurrenz ist das
- Vorliegen von Handlungseinheit zwischen den betroffenen Tatbeständen.
- Dann sind die Taten auszuscheiden, die wegen Gesetzeseinheit verdrängt werden.
- Die verbleibenden Tatbestände bleiben in Idealkonkurrenz zueinander bestehen, und dienen als Grundlage zur Bildung der Strafe gemäß § 52 StGB.
Beispiel:
Der Gegenbegriff ist die Realkonkurrenz/Tatmehrheit.
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