Mit Fortsetzungszusammenhang wird eine Rechtsfigur bezeichnet, mit der die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände durch mehrere Handlungen zu einer Handlungseinheit zusammengefasst werden kann. Das spielt eine Rolle bei der Bildung der Strafe (siehe unter Idealkonkurrenz). Der Fortsetzungszusammenhang wurde früher vom BGH vertreten.
Mit Beschluß vom 3. Mai 1994 hat der BGH entschieden (Leitsatz): "Die Verbindung mehrerer Verhaltensweisen, die jede für sich einen Straftatbestand erfüllen, zu einer fortgesetzten Handlung setzt voraus, daß dies, was am Straftatbestand zu messen ist, zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld unumgänglich ist. Jedenfalls bei den Tatbeständen der StGB §§ 173, 174, 176 und 263 ist das nicht der Fall."
Nachfolgend die alte Erläuterung:
Vom Vorliegen einer fortgesetzten Handlung spricht man, wenn sich mehrere
natürlichen Handlungen als bloße Teilakte einer einzigen und von Anfang an
geplanten Verbrechensbegehung darstellen.
Voraussetzungen:
- Gesamtvorsatz
- Gleiches Rechtsgut
- Gleichartigkeit der Verletzung
Dabei ist der Fortsetzungszusammenhang in der Lage
Tatbestandsverwirklichungen die in Idealkonkurrenz zu einem Teilakt stehen
miteinander zu verklammern (Beispiel: kommt es bei einem als fortgesetzte
Handlung begangenem Diebstahl im ersten Teilakt zu einem Hausfriedensbruch
und in einem weiteren Teilakt zu einer Sachbeschädigung so stehen diese
beiden Delikte aufgrund des Fortsetzungszusammenhangs in
Idealkonkurrenz).
Abzugrenzen ist der Fortsetzungszusammenhang vom Dauerdelikt.
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