(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und
dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine
Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe
erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in
diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit
auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung findet, oder im Fall
des § 52 Abs. 4 als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe
von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2
zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen; soll in diesen
Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so wird insoweit
auf eine Gesamtvermögensstrafe erkannt. § 43a Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngemäß.
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