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qualifizierte Klausel/einfache Klausel
(recht.zivil.formell.zwangsvollstreckung)
    

Mit qualifizierter Vollstreckungsklausel, wird im Gegensatz zur einfachen Klausel, eine Vollstreckungsklausel bezeichnet, bei der das Gesetz besondere Anforderungen aufstellt. Qualifizierte Klauseln sind die Klausel nach § 726 ZPO bei bedingter Leistung, nach § 727 ZPO bei Ausfertigung für und gegen den Rechtsnachfolger, nach § 728 ZPO bei Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker und § 729 ZPO bei Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer.

Da die Erteilung qualifizierter Klauseln die Prüfung bestimmter Voraussetzungen verlangt, ist der Rechtspfleger zuständig (§ 20 Nr. 12 RPflG). Bei ihnen ist neben der Zustellung des Titels gemäß § 750 Abs. 2 ZPO auch die Zustellung der Klausel als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung erforderlich.

Um die Voraussetzungen für die Erteilung einer qualifizierten Klausel beweisen zu können sind öffentliche Urkunden erforderlich (siehe z.B. § 726 Abs. 1, § 727 Abs. 1, §§ 728 iVm § 727 Abs. 1 und § 729 iVm § 727 Abs. 1 ZPO. Das gilt nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen offenkundig sind.

Vor Erteilung einer qualifizierten Klausel ist der Schuldner zu hören (§ 730 ZPO). Dieser hat in diesem Rahmen auch die Möglichkeit, Tatsachen, die an sich bewiesen werden müssten, "unstreitig" zu stellen, so dass nicht der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde notwendig wird.

Kann der Schuldner den Beweis nicht mit öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden führen und stellt der Schuldner die Tatsachen nicht unstreitig, muss er Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 731 ZPO erheben.

Bei Todesfall ist eine Umschreibung gemäß § 727 ZPO dann der verkehrte Weg, wenn die Zwangsvollstreckung zum Zeitpunkt des Todes bereits begonnen hatte. Sie kann in diesem Fall gemäß § 779 ZPO fortgesetzt werden.

Die Erben müssen ihre auf die Erbschaft beschränkte Haftung gemäß § §§ 781, 785, 767 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen. Von Amts wegen wird sie nichdt berücksichtigt (§ 781 ZPO)

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Auf diesen Artikel verweisen: Vollstreckungsklausel * Zwangsvollstreckung, Rechtsbehelfe * Zwangsvollstreckung, Rechtsbehelfe * Zwangsvollstreckung gegen Erben Werbung: