Siehe unter Qualifizierte Klausel für Rechtsnachfolger.
Die Umschreibung auf die Erben setzt einen Erbschein voraus. Existiert bereits ein Erbschein kann der Gläubiger einer titulierten Forderung gemäß § 357 FamFG eine Ausfertigung verlangen. Verweigern die Erben die Errichtung kann auch der Gläubiger einen Erbscheinsantrag stellen.
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