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§ 727 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
(gesetz.zpo.buch-8.abschnitt-1)
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(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 729 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer * Leistungsklage * § 738 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher * § 795 ZPO Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel * § 768 ZPO Klage gegen Vollstreckungsklausel * § 742 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits * § 800 ZPO Vollstreckbare Urkunde gegen den je­­weiligen Grundstückseigentümer * Titelumschreibung * qualifizierte Klausel/einfache Klausel * § 750 ZPO Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Werbung: