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§ 729 ZPO Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
(gesetz.zpo.buch-8.abschnitt-1)
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(1) Hat jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des anderen übernommen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Übernehmer die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gleiche gilt für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für die er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 795 ZPO Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel * § 768 ZPO Klage gegen Vollstreckungsklausel * qualifizierte Klausel/einfache Klausel * § 750 ZPO Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Werbung: