Mit Vollstreckungsklausel wird eine Erklärung auf einem Vollstreckungstitel bezeichnet, dergemäß die Vollstreckung aus diesem Titel zulässig ist (§ 725 ZPO). Eine Vollstreckungsklausel wird immer nur auf Antrag und nur für eine der Ausfertigungen eines Titels erteilt. So wird verhindert, dass ein Gläubiger mehrfach aus verschiedenen Ausfertigungen eines Titels vollstrecken kann.
Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide bedürfen keiner Vollstreckungsklausel (§ 795a bzw. 796 ZPO).
Gemäß § 725 ZPO lautet die Vollstreckungsklausel:
Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt
Die Klausel ist der Ausfertigung des Titels am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen (§ 725 ZPO).
Die Klausel wird grundsätzlich vom Prozessgericht erteilt und zwar durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 724 ZPO). Bei titelumschreibenden Klauseln (sog. qualifizierte Klauseln) ist der Rechtspfleger zuständig (§ 20 Nr. 12 RPflG).
Bei vollstreckbaren notariellen Urkunden wird die Vollstreckungsklausel vom Notar erteilt (§ 797 ZPO).
Antrag
Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit des Titels
Vollstreckungsfähigkeit des Inhalts
Identität der Parteien des Titels mit den Parteien der Zwangsvollstreckung. Ist inzwischen ein Wechsel aufgetreten bieten die §§ 727ff ZPO die Möglichkeit der Übertragung/Umschreibung Titels (titelumschreibende Klausel).
Der Gerichtsvollzieher darf und muss sich auf die Klausel verlassen. D.h. er darf bei erteilter Klausel die Vollstreckung nicht mit dem Hinweis verweigern, die Klausel hätte nicht erteilt werden dürfen.
Wird die Klausel erteilt kann der Schuldner dagegen mit der Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO vorgehen.
Wird die Klausel vom Urkundsbeamten der Geschäftsstele nicht erteilt, kann der Gläubiger dagegen mit der Erinnerung gemäß § 573 Abs. 1 ZPO vorgehen. Wird die Klausel vom Rechtspfleger nicht erteilt, kann der Gläubiger dagegen gemäß § 11 RPflG iVm § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde vorgehen.
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