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Der prozessuale Tatbegriff, der u.a. von den §§ 154, 155 und 264 StPO gebraucht wird, umfasst alles was unter natürlicher Betrachtung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt. Das ist der Fall bei Geschehnissen, die einen engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen, so dass eine Aufspaltung in verschiedene Taten als unnatürlich empfunden würde (BGH NJW 2000, 227).
Mehrere Handlungen im Sinne des materiellen Rechts (= Handlungsmehrheit) können eine Tat im prozessualen Sinn sein, wenn sie so miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Aburteilung wiederum als unnatürlich empfunden würde (BGH NStZ 1983, 87).
Eine Rolle spielt der prozessuale Tatbegriff unter anderem für die Frage des Strafklageverbrauchs und die Frage, ob ein Hinweis nach § 265 StPO ausreicht oder eine Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO notwendig ist.
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