Von einer Verfolgungsbeschränkung spricht man, wenn die Staatsanwaltschaft bei einer Straftat im prozessualen Sinn einzelne abtrennbare Teile die nicht beträchtlich ins Gewicht fallen aus der Verfolgung ausnimmt und damit die Verfolgung auf die anderen Straftaten beschränkt.
Wird eine Beschränkung nach § 154a StPO nicht in der Anklageschrift erwähnt und spricht das Gericht wegen der prozessualen Tat frei, so erstreckt sich der Strafklageverbrauch auch auf den ausgeschiedenen Teil.
Beispiel: A trifft Abends in der Kneipe seinen Feind B. Als er ihn sieht beleidigt und schlägt er ihn. Die Staatsanwaltschaft scheidet die Beleidigung aus und klagt nur wegen Körperverletzung an. Vergisst sie die Beschränkung in der Anklage zu erwähnen und spricht der Strafrichter mangels Beweisen den A von der Körperverletzung frei, so erstreckt sich der Strafklageverbrauch auf die gesamte prozessuale Tat, d.h. auch auf die Beleidigung.
Die Verfolgungsbeschränkung wird in der Begleitverfügung zur Anklageschrift vorgenommen.
Die Verfügung muss eine begründete Entscheidung der Beschränkung enthalten, in der Klausur kann hinsichtlich der Begründung auf das prozessuale Gutachten verwiesen werden.
In der Anklageschrift muss ein Hinweis auf § 154a enthalten sein.
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