Mit Privatautonomie wird das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen im Rechtsverkehr bezeichnet. Die Privatautonomie ist ein Teil der in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit.
Sie läßt sich untergliedern in
Weiterhin kann man zwischen einer rein formellen und einer materiellen Freiheit unterscheiden (siehe Thüsing, S. 563). Bei einer materiellen Betrachtung muss man die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen.
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