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Von einem Gestaltungsurteil spricht man, bei einem richterlichen Urteil das die
Rechtslage verändert. Damit steht es im Gegensatz zum Feststellungsurteil, mit welchem der Richter nur feststellt was die Parteien Rechtserhebliches getan haben, und wie dies gewirkt hat. Auch steht es im Gegensatz zum Leistungsurteil, mit welchem der Richter ebenfalls die durch die Parteien geformte Rechtslage untersucht und dann eine
Partei durch Urteil zur Leistung einer vorgefundenen Pflicht verurteilt.
Leistungs- und Feststellungsurteil entsprechen der Privatautonomie. Die Parteien können im Rahmen des Gesetzes frei handeln. Der Richter kontrolliert nur im Streitfall, welche Wirkungen
die Handlungen der Parteien hatten. Das Gestaltungsurteil dagegen beschränkt die Privatautonomie,
indem es die Herbeiführung bestimmter Wirkungen den Parteien entzieht (z.B. bei der Ehescheidung).
Wollen die Parteien eine bestimmte Wirkung erzielen müssen sie das Gericht anrufen, unabhängig
davon, ob sie sich im Streit befinden oder nicht.
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