slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Gestaltungsurteil/Leistungsurteil
(recht.allgemein.prozess)
    

Von einem Gestaltungsurteil spricht man, bei einem richterlichen Urteil das die Rechtslage verändert. Damit steht es im Gegensatz zum Feststellungsurteil, mit welchem der Richter nur feststellt was die Parteien Rechtserhebliches getan haben, und wie dies gewirkt hat. Auch steht es im Gegensatz zum Leistungsurteil, mit welchem der Richter ebenfalls die durch die Parteien geformte Rechtslage untersucht und dann eine Partei durch Urteil zur Leistung einer vorgefundenen Pflicht verurteilt.

Leistungs- und Feststellungsurteil entsprechen der Privatautonomie. Die Parteien können im Rahmen des Gesetzes frei handeln. Der Richter kontrolliert nur im Streitfall, welche Wirkungen die Handlungen der Parteien hatten. Das Gestaltungsurteil dagegen beschränkt die Privatautonomie, indem es die Herbeiführung bestimmter Wirkungen den Parteien entzieht (z.B. bei der Ehescheidung). Wollen die Parteien eine bestimmte Wirkung erzielen müssen sie das Gericht anrufen, unabhängig davon, ob sie sich im Streit befinden oder nicht. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Gestaltungsklage Werbung: