slider logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Gewerbefreiheit
(recht.zivil.materiell.schuld und recht.oeffentlich.grundrechte.art12)
    

Gewerbefreiheit ist die Bezeichnung, für die aus der Privatautonomie abgeleitete Freiheit für jedermann ein Gewerbe zu betreiben (§ 1 GewO). Die Gewerbefreiheit ist allerdings im Rahmen von Art. 12 GG beschränkbar. Siehe unter Dreistufentheorie.

Die Gewerbefreiheit wurde im 19. Jahrhundert eingeführt und beendete den bis dahin herrschenden Zunftzwang.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Zunftzwang * Zunftzwang * Gewerbeordnung (GewO) * Gewerbeordnung (GewO) * Gewerbeerlaubnis/Gewerbeanmeldung * Gewerbeerlaubnis/Gewerbeanmeldung * Gaststättenerlaubnis/Gaststättengewerbeerlaubnis * Gaststättenerlaubnis/Gaststättengewerbeerlaubnis * Handelsfreiheit * Handelsfreiheit Werbung: