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Parteibeitritt
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Von Parteibeitritt spricht man im Zivilprozessrecht, wenn neben eine bisherigen Partei eine weitere Partei als Streitgenosse in den Prozess eintritt (Thomas/Putzo, ZPO Vorbem § 50 Rn. 12).

Umstritten ist ob der Parteibeitritt bei Vorliegen der Voraussetzungen über eine einfache Klageerhebung vollzogen werden kann (h.M.), oder ob zusätzlich eine Prozessverbindung gemäß § 147 ZPO notwendig ist.

Die notwendige Klage kann erhoben werden

  • durch den Kläger bei Beklagtenbeitritt
  • durch den neuen Kläger bei Klägerbeitritt
  • durch den Beklagten im Rahmen einer Widerklage (siehe BGH NJW 1975, 1128).

Voraussetzungen:

  • Voraussetzungen der Streitgenossenschaft
  • Bei Klägerbeitritt:
    • Einverständnis der bisherigen Kläger.
    • Einverständnis des Beklagten, umstritten. Rechtsprechung:
      • 1. Instanz § 263 ZPO analog, d.h. entweder Zustimmung oder Sachdienlichkeit;
      • 2. Instanz, Zustimmung oder Unbeachtlichkeit der fehlenden Zustimmung, wenn die Verweigerung rechtsmissbräuchlich ist (BGHZ 40, 185).
  • Bei Beklagtenbeitritt:
    • Einverständnis des Beklagten (umstr., wie beim Klägerbeitritt)

Siehe Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 225.

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Auf diesen Artikel verweisen: parteierweiternde Widerklage * Streitgenossenschaft * Parteierweiterung/subjektive Klageerweiterung * Parteiänderung Werbung: