Von einer Parteierweiterung (= subjektive Klageerweiterung) spricht man, wenn in einem Prozess auf Kläger- oder Beklagtenseite neue Personen hinzutreten. Nach herrschender Rechtsprechung ist die Parteierweiterung wie eine Klageänderung zu behandeln, d.h. entweder muss die Gegenseite zustimmen oder sie muss zweckdienlich sein.
Siehe auch unter Parteibeitritt.
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