Lat. Leibesfrucht. Das gezeugte, aber ungeborene Kind ist grundsätzlich
nicht rechtsfähig. Allerdings ist es
Träger einzelner im Gesetz festgelegter Rechte. Z.B. ist es erbfähig wenn
es zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt
war (§ 1923 Abs. 2 BGB).