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§ 1923 BGB Erbfähigkeit
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-1)
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(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.

(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.


Hinweis: Vergleiche mit § 1 BGB.

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Auf diesen Artikel verweisen: nasciturus * Erbfähigkeit * § 2108 BGB Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts * Erbrecht, ungeborenes Kind/ungezeugtes Kind Werbung: