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nondum conceptus
(recht.allgemein.latein und recht.zivil.materiell.at)
    

Mit nondum conceptus (lat.) wird das noch nicht gezeugte Kind bezeichnet. Dieses kann z.B. schon gemäß § 1913 S. 2 BGB als Nacherbe eingesetzt werden. Es wird aber nicht über die Unfallversicherung geschützt.

Vom nondum conceptus ist der nasciturus abzugrenzen.

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