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Von Teilrechtsfähigkeit spricht man, wenn ein Rechtssubjekt keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, ihm aber auf Teilgebieten eine Rechtsfähigkeit eingeräumt wird. Teilrechtsfähig sind z.B. der nasciturus, der nur Träger bestimmter Rechte sein kann (z.B. des Erbrechts) aber im übrigen nicht rechtsfähig ist (er kann z.B. keine Gesellschaftsverträge schließen), und Personengesellschaften.
Theoretisch bedeutet dies, dass den teilrechtsfähigen Personengesellschaften bestimmte Aspekte der Rechtsfähigkeit vorenthalten werden. Nach h.M. kann aber sogar die teilrechtsfähige Gbr jede Rechtsposition einnehmen (BGHZ 116, 86 88), so dass in der Praxis die Teilrechtsfähigkeit alle Aspekte der Rechtsfähigkeit umfasst. Der Unterschied zur Rechtspersönlichkeit besteht damit nur noch in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Haftung der Gesellschafter.
Beispiel: Die Peters und Co. OHG hat als Personengesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit. Trotzdem kann sie sich ohne Beschränkung verpflichten. Erfüllt die OHG ihre Verbindlichkeiten aber nicht, können die Gläubiger hier, im Gegensatz zu den Gläubigern einer juristischen Personen, auf die Gesellschafter zurückgreifen.
Teilrechtsfähig sind:
- gemäß § 124 HGB die OHG
- gemäß §§ 161 Abs. 2, 124 HGB die KG
- gemäß §§ 7 Abs. 2 PartGG, 124 HGB die Partnerschaft
- die GbR
- die Vorgesellschaften
- (...)
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