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Artikel Diskussion (1)
Mittelbarer Besitz/Besitzmittlungsverhältnis
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen
             2. Erwerb und Verlust
             3. Rechtsfolgen

Das BGB spricht in § 868 BGB von mittelbarem Besitz, wenn jemand gegenüber einem anderen auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist. In diesem Fall ist der andere mittelbarer Besitzer, und der zum Besitz Berechtigte ist unmittelbarer Besitzer.

Beispiel: A vermietet seine Wohnung an B. Hier ist B unmittelbarer Besitzer und A mittelbarer Besitzer.

Der "Andere" kann der Eigentümer sein, muß aber nicht. Es ist auch möglich, daß der andere jemand, ist der sein Recht zum Besitz selbst aus einem Besitz­mittlungs­verhältnis ableitet (so ausdrücklich § 871 BGB). In diesen Fällen kommt es dann zu einem mehrstufigen mittelbaren Besitz.

Beispiel: A vermietet seine Wohnung an B, der sie an C untervermietet. Hier ist C unmittelbarer Besitzer, B mittelbarer Besitzer 1. Grades und A mittelbarer Besitzer 2. Grades.

1. Voraussetzungen

Voraussetzungen des mittelbaren Besitzes:

  • Besitzmittlungsverhältnis. Es genügt auch ein unwirksames, wenn der Besitmittler einen entsprechenden Besitzmittlungswillen zeigt.
  • Anerkennung des Oberbesitzes durch den Besitzmittler als Unterbesitzer.
  • Das Besitzmittlungsverhältnis muss vorrübergehend sein.
  • Der mittelbare Besitzer muss einen Herausgabeanspruch gegen den Besitzmittler haben, entweder aus dem Besitzmittlungsverhältnis oder bei unwirksamen Besitzmittlungsverhältnis aus anderen Normen, z.B. § 812 oder § 985 BGB.

2. Erwerb und Verlust

Begründet wird der mittelbare Besitz durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses. Er kann durch Abtretung des Herausgabeanspruchs übertragen weden. Beendet wird der mittelbare Besitz, wenn der Besitzmittler den Besitz nach außen erkennbar nicht mehr vermitteln will.

3. Rechtsfolgen

Folge des mittelbaren Besitzes ist, dass der mittelbare Besitzer den gleichen Schutz wie der unmittelare Besitzer geniesst. Er kann sich z.B. auf die Normen des Besitzschutzes und das Selbsthilferecht berufen, allerdings nur wenn verbotene Eigenmacht gegenüber dem unmittelbaren Besitzer verübt wird. Gegenüber dem unmittelbaren Besitzer entfallen diese Ansprüche des mittelbaren Besitzers.

Hinsichtlich der Publizität erfüllt der mittelbare Besitz grundsätzlich die gleiche Funktion wie der unmittelbare Besitz, siehe §§ 930, 931 und 1006 Abs. 3 BGB.

Siehe auch unter unmittelbarer Besitz.

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Auf diesen Artikel verweisen: Besitzkonstitut * dominum directum/dominum utile/geteiltes Eigentum * corpore et animo/solo animo * Besitz * Herausgabeanspruch des Eigentümers Werbung: