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Von verbotener Eigenmacht spricht man gemäß der Legaldefinition in § 858 BGB, wenn jemand dem unmittelbaren Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, soweit dies nicht vom Gesetz gestattet wird.
Beispiel: A ist Pächter eines gegenüber seinem Haus gelegenen Wiesengrundstücks. Wenn B dort gegen den Willen des A zeltet, übt er verbotene Eigenmacht aus.
Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Das Vorliegen verbotener Eigenmacht ist unabhängig vom Recht zum Besitz. D.h. auch gegen den unrechtmäßigen Besitzer darf keine Eigenmacht ausgeübt werden, hier muss der Rechtsweg in Anspruch genommen werden.
Beispiel: A, B und C haben ein leerstehendes Bauernhaus auf dem Land gefunden und es bezogen. D, dem das Haus gehört, merkt dies erst nach drei Wochen und versucht die drei mit Gewalt aus seinen Haus zu werfen. Damit übt D verbotene Eigenmacht aus.
Gegenüber einem mittelbaren Besitzer kann keine verbotene Eigenmacht ausgeübt werden (Palandt-Bassenge, § 858 Rn. 2).
Verbotener Eigenmacht darf sich der Besitzer, wenn er den Täter auf frischer Tat ertappt, im Wege der Selbsthilfe des Besitzers erwehren (§ 859 BGB). Gelingt dies nicht, hat er einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gemäß § 861 BGB. Diesen kann er im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Insoweit ist ein weiterer Anordnungsgrund entbehrlich.
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